Page 20 - Taxikurier Januar 2023
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TAXI-MÜNCHEN EG RECHTSPRECHUNG
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➔ JUBILÄUM Rettungsgasse muss sofort gebildet werden
Wir gratulieren folgenden Mitgliedern
der Taxi-München eG
Kein Bestehen einer Überlegungsfrist
25 Jahre Eine Rettungsgasse muss gemäß § 11 Abs. 2 StVO sofort gebildet
– Akbar Dastabaravardeh (eingetreten am 12.01.1998) werden, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren
oder zum Stillstand gekommen sind. Es besteht keine Überle-
30 Jahre gungsfrist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
– Sabine Strolbl (eingetreten am 20.01.1993)
– Duygu Yagci (eingetreten am 20.01.1993) Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde
vom Amtsgericht Vechta im Juni 2022 zur Zahlung einer Geldbuße
41 Jahre verurteilt, weil er nicht sofort eine Rettungsgasse gebildet hatte,
– Dieter Waschkeit (eingetreten am 08.01.1982) nachdem auf der Autobahn der Verkehr baustellenbedingt zum
– Willi Heier (eingetreten am 08.01.1982) Stocken kam. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechts-
– Peter Feuchtgruber (eingetreten am 08.01.1982) beschwerde ein. Er meinte, eine Rettungsgasse müsse erst nach
einer gewissen Zeit des Stillstands gebildet werden.
46 Jahre
– Ferdinand Kornberger (eingetreten am 24.01.1977)
Keine Überlegungsfrist bei Bildung einer Rettungsgasse
49 Jahre
– Klaus Berndt (eingetreten am 18.01.1974) Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Betroffe-
nen. Eine Rettungsgasse müsse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet
53 Jahre werden, „sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder
– Johann Schmidbauer (eingetreten am 07.01.1970) sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden". Die Vorschrift setze
nicht eine gewisse zeitliche Komponente des Stillstandes oder
58 Jahre der Schrittgeschwindigkeit voraus. Es bestehe daher keine Über-
– Anton Schnell (eingetreten am 27.01.1965) legungsfrist. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse greife
vielmehr sofort ein.
60 Jahre
– Reinhold Arnold (eingetreten am 29.01.1963) (Oberlandesgericht Oldenburg,
Beschluss vom 20.09.2022 – 2 Ss (OWi) 137 ⁄ 22)
Fahrzeughalter hat Kosten für gewaltsames Öffnen seines
mit laufendem Motor abgestellten Fahrzeugs zu tragen
Keine Pflicht zur Suche nach Halter
Wird ein Fahrzeug mit laufendem Motor geparkt, so muss der Fahr-
zeughalter die Kosten für das gewaltsame Öffnen des Fahrzeugs
tragen. Solange sich der Fahrzeughalter oder der Fahrer nicht in
Ruf- oder Sichtweite befindet, besteht keine Pflicht zur Suche nach
ihm. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Juli 2021 wurde ein Pkw in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen
von der Ehefrau des Fahrzeughalters mit laufendem Motor abge-
stellt. Nach etwa zwei Stunden wurde schließlich das Ordnungsamt
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