Page 21 - Taxikurier Januar 2023
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gerufen. Eine Halterabfrage ergab, dass die Wohnanschrift außer-
orts lag. Telefonisch konnte der Fahrzeughalter nicht erreicht
werden. Eine Befragung in der Umgebung führte auch nicht zu
Hinweisen. Das Ordnungsamt ließ daraufhin das Fahrzeug gewalt-
sam öffnen, um den Motor abzustellen. Die dadurch entstandenen
Kosten in Höhe 150 Euro verlangte das Ordnungsamt vom Fahr-
zeughalter ersetzt. Dieser war damit nicht einverstanden und
erhob daher Klage gegen den Kostenbescheid.
Rechtmäßiger Kostenbescheid
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeug-
halter. Dieser sei zur Kostentragung verpflichtet. Der Kosten-
bescheid sei rechtmäßig. Das Ordnungsamt habe das Fahrzeug eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt
gewaltsam öffnen dürfen, um den Motor abzustellen. Es habe ein worden waren, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindig-
Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgelegen. keitsüberschreitungen. Nach Anhörung des Klägers entzog die
Behörde ihm daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraft-
fahreignung. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Verstöße
Keine Pflicht zur Suche nach Halter mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere
Personen begangen. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich
Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, so das Verwal- kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen.
tungsgericht, den Fahrzeughalter und dessen Ehefrau vor dem Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel
gewaltsamen öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Sofern zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis
sich der Fahrer vom Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittel- angewiesen.
bar zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines
Fahrzeugs aufhält, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach
dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, denn deren Erfolg Vielzahl der Bagatellverstöße begründet fehlende Eignung
sei zweifelhaft und führe zu nicht abzusehenden Verzögerungen. zum Führen eines Kraftfahrzeuges
Für das Ordnungsamt sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der
Fahrzeughalter oder dessen Ehefrau in unmittelbarer Nähe des Das VG hat die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von
Fahrzeugs befanden und innerhalb einer absehbaren Zeit erschei- einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen. Zwar
nen würden. hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswid-
rigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Be-
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, tracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offen-
Urteil vom 13.09.2022 – 14 K 7125 ⁄ 21) sichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten
und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschrif-
ten zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der für sich
Fahrerlaubnis kann bei Vielzahl von Parkverstößen genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im
entzogen werden Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des
Klägers. Es komme auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere
Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn
159 Parkverstöße rechtfertigen Entzug der Fahrerlaubnis derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide
erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend
Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unter-
begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm nehme, zeige hierdurch charakterliche Mängel, die ihn selbst als
kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen. Sei die Ent-
Verwaltungsgericht Berlin erneut entschieden. scheidung zur Entziehung zwingend vorgesehen, komme es auch
nicht darauf an, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich
Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damali- benötige.
gen Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456 ⁄ 21)
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