Page 12 - Taxikurier August 2021
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➔ PBEFG-NOVELLE: VIELES NEU MACHT DER AUGUST
Die Novelle des Personenbeförderungsrechts bringt massenhaft Neuigkeiten für den Taxibetrieb und die Kunden. Heiß um-
stritten und diskutiert über zwei Jahre, begleitet von Kundgebungen und Demonstrationen des Taxigewerbes ins besondere
gegen das Vorhaben von Verkehrsminister Andreas Scheuer, die Rückkehrpflicht für Mietwagen aufzuheben – nun ist es da,
nämlich am 27. April im Bundesgesetzblatt verkündet: Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts.
Dabei handelt es sich um die mit Abstand umfassendste Novelle insbesondere des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
seit dessen Inkrafttreten im Jahre 1961, jeder zweite der rund 70 Paragrafen ist geändert oder ersetzt worden.
Gleich vorab: es hätte weitaus schlimmer
ausgehen können für die Branche. Der Wille
des Gesetzgebers, Neues zuzulassen, aber
die bestehenden Verkehrsformen in einem
fairen Ausgleich leben zu lassen, wird
deutlich. Ob das Ganze auch aufgeht, wird
letztendlich durch die Kommunen entschie-
den, die eine Menge Steuerungsmöglich-
keiten bekommen haben. Diese müssen
dann aber auch genutzt werden.
Für die Taxiunternehmen werden bereits
sehr schnell viele neue Regelungen zu
beachten sein; sehr schnell bedeutet
1. August, denn ab dann treten die aller-
meisten Änderungen des PBefG in Kraft,
am 2. August dann diejenigen aus den
begleitenden Verordnungen.
net durch die vorherige Anmeldung des Fahrzeuganzahl, sowie zeitliche und räum-
Zwei neue Player im PBefG: Fahrtwunsches durch den Fahrgast, der sich liche Beschränkungsmöglichkeiten dienen
Pooling als Linienbedarfs- und dafür regelmäßig einer internetbasierten ebenfalls dem Schutz von Taxi und Linien-
gebündelter Bedarfsverkehr Plattform bedient. Zur Abgrenzung zum Ta- verkehr. Jedwede Vermischung mit dem
xenverkehr, aber auch zum Schutz des Lini- Taxi- bzw. Mietwagenverkehr ist untersagt,
Es gibt neue, jetzt auch mit dezidierter enverkehrs vor dem gebündelten Bedarfs- weshalb die aus der Abgrenzung zwischen
PBefG-Genehmigung auszustattende Wett- verkehr darf ausschließlich der (Vor-) Taxen- und Mietwagenverkehr bekannten
bewerber, die im Regelfall digital (app-)be- Bestellmarkt bedient werden. Er unterliegt Verwechselungs- und Werbeverbote in glei-
stellt und vermittelt werden: ein Poo- keiner Betriebspflicht und keiner Beförde- cher Weise für den gebündelten Bedarfs-
ling-Linienverkehr innerhalb des ÖPNV, rungspflicht und darf grundsätzlich nur in verkehr gelten.
auch mit dessen Pflichten und der Bezeich- der Betriebssitzgemeinde (Ausnahme aber
nung „Linienbedarfsverkehr“ sowie ein möglich) durchgeführt werden. Um festzu-
Pooling-Verkehr außerhalb des ÖPNV mit stellen, ob überhaupt Sammelverkehr statt- Rückkehrpflicht für Mietwagen bleibt
der Bezeichnung „gebündelter Bedarfsver- findet, hat die Genehmigungsbehörde zwin- – aber zusätzliche Abstellorte in
kehr“ (diese Genehmigungsform trifft bspw. gend eine Bündelungsquote aufzustellen, großräumigen Gemeinden möglich
auf IsarTiger zu). Letzterer ist intensiver zu bei deren Nichterreichen die Genehmigung
untersuchen, weil er auch wie das Taxi oder für den gebündelten Bedarfsverkehr wider- Zum altbekannten Wettbewerber, dem Miet-
der Mietwagen als Gelegenheitsverkehr un- rufen werden kann. Ein Mindesttarif muss wagenverkehr: aufgrund der erfolgreichen
terwegs ist. Gebündelter Bedarfsverkehr ist obligatorisch festgesetzt werden, Rück- Proteste und Eingaben der Branchenver-
definiert als die Beförderung von Personen kehrpflicht, Emissions- und Barrierefrei- bände konnte erreicht werden, dass die
mit Pkw, bei der mehrere Beförderungsauf- heitsvorgaben können ebenso wie das Ein- Rückkehrpflicht für die Mietwagen grund-
träge entlang ähnlicher Wegstrecken ge- halten von Sozialstandards behördlich sätzlich erhalten bleibt. Die Behörde kann
bündelt ausgeführt werden. Gebündelter angeordnet werden. Eine Kontingentie- aber für Gemeinden mit großer Fläche zu-
Bedarfsverkehr ist ebenfalls gekennzeich- rungsmöglichkeit, also Beschränkung der lassen, dass weitere Abstellorte für die
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