Page 11 - Taxikurier August 2021
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Leider liegen diese Regelungen bis heute
selbst in Form eines Arbeitsentwurfs noch
nicht vor.
Zur Wahrung von Rechtssicherheit, zur
Sicherstellung der weiteren oder künftigen
Berufsausübung der in Personenbeförde-
rungsunternehmen Beschäftigten, zur
Sicherstellung des Betriebs der Personen-
beförderungsunternehmen und zur Sicher-
stellung der für die Gesellschaft wichtigen
Dienstleistung „Personenbeförderung“ an
sich sind deshalb Übergangsregelungen ge-
boten. Sie gelten solange und soweit das
BMVI keine bundeseinheitlichen Regelun- Beauftragung geeigneter Stellen ab. Um Führen von Taxen als originären Besitz-
gen geschaffen hat und diese noch nicht nicht vorgezogen den Besitzstand „Fach- stand erfassen wollte. Der Besitzstand
umgesetzt sind (Beauftragung geeigneter kunde“ ohne entsprechenden Nachweis gilt für alle Ortskundeprüfungen, gleich
Stellen nach § 2 Abs. 13 Satz 1 StVG). zu erwerben, sind diese Fahrerlaubnisse für welches Beförderungspflichtgebiet
mit einer auflösenden Bedingung zu be- die Ortskenntnisse nachgewiesen
Vor diesem Hintergrund wird im Einverneh- schränken (§ 23 Abs. 2 FeV, Art. 36 Abs. 2 wurden.
men mit dem für das Personenbeförde- Nr. 2 BayVwVfG). Diese hat folgenden
rungsrecht zuständigen Staatsministerium Wortlaut: Altinhaber, welche über das Übergangs-
für Wohnen, Bau und Verkehr und vorbe- recht hinaus erweiterte Berechtigungen
haltlich bis zu einer künftig bundeseinheit- erwerben wollen, sind insoweit mit Blick
lichen Regelung durch das Bundesministe- „Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf den neuen Nachweis der Fachkunde
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird unter der auflösenden Bedingung er- wie Neuantragsteller zu behandeln.
mit Gültigkeit für das Gebiet des Freistaats teilt, dass sie erlischt, wenn der Inhaber Da die Ausstellung von zwei Führerschei-
Bayern Folgendes bestimmt: die Bestätigung zum Nachweis der Fach- nen ausscheidet, haben sie insoweit die
kunde nicht spätestens ein Jahr nach Beauf- für Neuantragsteller geltende verkürzte
tragung der für den Nachweis der Fachkunde Erteilungsdauer und die auflösende
Übergangsregelung geeigneten Stelle vorlegt. Der Beginn der Bedingung, allerdings beschränkt auf die
Jahresfrist richtet sich nach dem Tag der Erweiterung, hinzunehmen.
1. Der Nachweis der Ortskunde ist bei Beauftragung.“
(erstmaliger) Erteilung der Fahrerlaubnis 6. Die Führerscheine zur Fahrgastbeförde-
zur Fahrgastbeförderung ab 02.08.2021 rung müssen ab 02.08.2021 dem neuen
nicht mehr zu verlangen. Den Fahrerlaubnisbehörden wird als un- Muster 4 der Anlage 8, Abschnitt IV, der
verbindliche Serviceleistung empfohlen, FeV entsprechen. Das Übergangsrecht
2. Ortskundeprüfungen werden durch die dies insbesondere bereits im Antragsfor- des § 76 Nr. 14 FeV lässt einen Ver-
Fahrerlaubnisbehörden ab 02.08.2021 mular mitzuteilen und die Inhaber die- brauch alter Formulare bis 02.12.2021
nicht mehr durchgeführt. ser Fahrerlaubnisse zusätzlich in geeig- zu.
neter Weise zu erfassen und schriftlich
3. Der Nachweis der Fachkunde ist bei bzw. elektronisch vom Datum der Beauf- 7. Soweit die Gebührenordnung für Maß-
Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahr- tragung zu unter richten. nahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
gastbeförderung für den Fall, dass die keine festen Gebühren vorgibt, ist die
Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den 5. Die Verlängerung bestehender, vor dem verkürzte Dauer der Erlaubniserteilung
gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll, 02.08.2021 erteilter Fahrerlaubnisse zur angemessen zu berücksichtigen.
vorübergehend – wegen tatsächlicher Fahrgastbeförderung ist weiterhin je-
Unmöglichkeit – nicht zu verlangen. weils bis zu fünf Jahre möglich, solange 8. Die Regierungen werden gebeten, halb-
und soweit die Fahrerlaubnis zum Füh- jährlich (zum 1. Februar, 1. August) die
4. Erstmals ab 02.08.2021 neu zu erteilende ren für Taxen und von Personenkraftwa- Anzahl der nach dieser Übergangsrege-
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung gen im gebündelten Bedarfsverkehr und lung erteilten Fahrerlaubnisse zur Fahr-
(für Taxen, Mietwagen und den gebün- im Linienbedarfsverkehr gelten soll. Ein gastbeförderung zu erheben und uns
delten Bedarfsverkehr) werden nicht für „Nachweis der Fachkunde“ ist durch das mitzuteilen. Die Kenntnis dieser Zahlen
eine Dauer von nicht mehr als fünf Jah- Übergangsrecht des § 76 Nr. 14 FeV in- ist u. a. notwendig, um später zur Be-
ren, sondern nur für drei Jahre erteilt. soweit nicht erforderlich. Es wird im auftragung geeigneter Stellen abschät-
Rahmen dieser nur landesweiten Über- zen zu können, ob dazu möglicherweise
Ab wann und mit welchem Inhalt die ge- gangsregelung davon ausgegangen, dass ein Vergabeverfahren vorzuschalten ist.
setzliche Voraussetzung „Nachweis der das bundesrechtliche Übergangsrecht
Fachkunde“ erfüllt werden kann, ist der- mangels weiterer Hinweise in der Amtli- Mit freundlichen Grüßen
zeit ungewiss und hängt von den künfti- chen Begründung „ungeschrieben“ mit
gen bundeseinheitlichen Regelungen und der Abschaffung der Ortskundeprüfung Bayerisches Staatsministerium des Innern,
der ggf. notwendigen landesrechtlichen für Taxen nur die Berechtigung zum für Sport und Integration
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