Page 10 - Taxikurier August 2021
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AKTUELLE INFORMATIONEN
➔ DER LANDESVERBAND
Statt Ortskundeprüfung nun Behörden können die personenbeförde-
Fachkundenachweis „7. – falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwa- rungsrechtlich geboten erscheinende Fach-
gen und den gebündelten Bedarfsverkehr kunde für die künftige Berufsausübung in
Vorerst nur eine Übergangsregelung! gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde Personenbeförderungsunternehmen beur-
vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Be- teilen.“
Das erfolgreiche Bestehen der ordnungs- scheinigung einer geeigneten Stelle geführt
rechtlichen Ortskundeprüfung für Taxifahrer werden. Die geeignete Stelle wird durch die Der Bundesrat hat dies aufgegriffen und
als Voraussetzung für den Erwerb der Fahr- für das Personenbeförderungsgesetz zustän- mit Entschließung vom 26.03.2021 die
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß dige oberste Landesbehörde oder die nach Bundesregierung gebeten, zeitnah verord-
§ 47 Abs. 4 Nr. 7 FeV wird abgeschafft. Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.“ nungsrechtliche Ausführungsbestimmungen
Der Nachweis entsprechender Ortskenntnis- zum neuen, personenbeförderungsrechtlich
se muss somit nicht mehr zur Bedingung gewollten Nachweis der Fachkunde zu
für die Erlangung der besonderen Fahrer- Als Folge wird in Abschnitt IV der Anlage 8 machen. Im Anschluss daran sind, sobald
laubnis zur Fahrgastbeförderung gemacht zur FeV (Muster für den Führerschein zur bundeseinheitlich der wesentliche Rahmen
werden. Den Interessen der Fahrgäste wird Fahrgastbeförderung (Muster 4)) das zu Art und Umfang der vorgeschalteten
künftig durch die in der Verordnung über Nachweisdokument angepasst und im Schulung und ggf. der Prüfung vorgegeben
den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Übergangsrecht des § 76 Nr. 14 FeV für ist, landesrechtlich die dafür geeigneten
Personenverkehr (BOKraft) neu eingeführte Altin haber einer Fahrerlaubnis zur Fahr- Stellen auszuwählen und zu beauftragen.
Pflicht zur Vorhaltung eines dem Stand der gastbeförderung die Fahrberechtigung auf Bis zu dieser Festlegung müsse der Vollzug
Technik entsprechenden Navigationsgerätes das Führen von Personenkraftwagen im des § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV zurückgestellt
angemessen Rechnung getragen. gebündelten Bedarfsverkehr und im Linien- werden.
bedarfsverkehr erweitert.
Als neue Voraussetzung zur Erteilung der Das Bundesministerium für Verkehr und
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Der neue, personenbeförderungsrechtlich digitale Infrastruktur (BMVI) hat diese Be-
wurde auf Beschluss des Bundestages für motivierte Nachweis der Fachkunde ist wertung des Bundesrates dem Grunde nach
den Fall, dass die Fahrerlaubnis zur Fahr- allein im ordnungsrechtlichen Fahrerlaub- anerkannt und zuletzt in einer parlamen-
gastbeförderung für Taxen, Mietwagen und nisrecht verankert. Der Bundesgesetzgeber tarischen Antwort vom 01.06.2021 ange-
den gebündelten Bedarfsverkehr gelten geht von einer „Fachkundeprüfung“ aus, kündigt, für einen bundeseinheitlichen
soll, ein Nachweis der Fachkunde für das deren Inhalt die insoweit sachnäheren, für Vollzug möglichst zeitnah die inhaltlichen
Fahrpersonal eingeführt (§ 2 Abs. 3 Satz 4 den Vollzug des Personenbeförderungsge- und formalen Anforderungen an den neuen
StVG, § 2 Abs. 13 Satz 1 StVG, § 48 Abs. 4 setzes zuständigen Behörden bestimmen „Qualifizierungsnachweis“ konkret auszu-
Nr. 7 FeV). Diese Vorschrift hat folgenden werden. „Denn nur die für den Vollzug des gestalten und Regelungen zum Übergangs-
Wortlaut: Personenbeförderungsgesetzes bestimmten recht bzw. zum Besitzstand zu schaffen.
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