Page 15 - Taxikurier April 2021
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Geschädigten trifft bei fiktiver Schadensabrechnung hend, dass der Unfallgeschädigte konkret zu den tatsächlichen
keine Dar legungspflicht hinsichtlich veranlasster oder Reparaturkosten vortragen muss, wenn der Unfallverursacher ins
nicht veranlasster Reparaturmaßnahmen Blaue hinein behauptet, die tatsächlich angefallenen Kosten
seien niedriger als die fiktiven.
Wahlrecht des Geschädigten zwischen tatsächlicher oder (Oberlandesgericht München,
fiktiver Schadensabrechnung Urteil vom 17.12.2020 – 24 U 4397 ⁄ 20)
Der Geschädigte hat das Wahlrecht, ob er nach der Beschädigung
seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder fiktiven Reparatur- BGH: Taschenrechner am Steuer verboten
kosten ersetzt verlangt. Im Fall der fiktiven Schadensabrechnung
muss er nicht darlegen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen
er veranlasst oder nicht veranlasst hat. Dies hat das Oberlandes- Bußgeld wegen Verstoßes gemäß § 23 Abs. 1a StVO
gericht München entschieden. rechtmäßig
In dem zugrunde liegenden Fall bestand nach einem Verkehrs- Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass das Bedienen eines
unfall Streit darüber, ob der Unfallgeschädigte die laut Sachver- Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt
ständigengutachten bestehenden fiktiven Reparaturkosten in die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO
Höhe von über 9.000 EUR vom Unfallverursacher ersetzt verlan- erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist.
gen kann. Der Unfallverursacher verweigerte dies. Er führte an,
dass die nach dem Sachverständigengutachten erforderliche Re- In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Auto-
paratur tatsächlich vollständig sach- und fachgerecht durchge- fahrer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße
führt wurde, wofür maximal ein Betrag von 5.000 EUR entstan- verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrech-
den sein könne. Der Schadenersatzanspruch sei nach Meinung ner bedient hatte. Diese Rechtsfrage wurde dem Bundesgerichts-
des Unfallverursachers daher auf 5.000 EUR zu begrenzen. Nach- hof vom Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt,
dem das Landgericht Kempten über den Fall entschied, musste weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung der Frage durch
das Oberlandesgericht München eine Entscheidung treffen. eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg
gehindert sah.
Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass der
Geschädigte grundsätzlich die Wahl habe, ob er nach einer Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Taschenrechner
Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um
ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der
Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht. Etwas Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher
anderes gelte aber, wenn der Geschädigte seinen Schaden sach- nicht benutzt werden.
und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der Sach-
verständige für notwendig gehalten hat, und die von der be- Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der
auftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur
Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrück-
Fall belaufe sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der lich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektroni-
Schadensersatz auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. schen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und
Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhal-
Geschädigten trifft bei fiktiver Schadenabrechnung keine Dar- tungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeug-
legungspflicht hinsichtlich veranlasster oder nicht veranlasster führer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufge-
Reparaturmaßnahmen nommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der
Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss
Bei einer tatsächlich durchgeführten sach- und fachgerechten eine Sprachsteuerung nutzen.
Reparatur müsse der Unfallgeschädigte aber nicht zu den tat-
sächlichen Reparaturkosten vortragen, so das Oberlandesgericht, (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526 ⁄ 19)
um die fiktiven Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Der Ge-
schädigte sei nicht verpflichtet, zu den von ihm veranlassten
oder nicht veranlassten Reparaturmaßnahmen konkret vorzutra-
gen. Es bestehe auch keine sekundäre Darlegungslast dahinge-
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