Page 14 - Taxikurier Mai 2022
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Verkehrsrecht
➔ DIE RÜCKKEHRPFLICHT UND IHRE NEUERUNGEN
recht kompakt
Die gesetzliche Rückkehrpflicht des auftragslosen Mietwagens Mit der Novelle aus dem August 2021 ist den Genehmigungs-
soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er einen kon- behörden in Gemeinden mit großer Flächenausdehnung die Mög-
kreten Beförderungsauftrag hat, an beliebiger Stelle anhält lichkeit eingeräumt worden, für die Einhaltung der Rückkehr-
und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikom- pflicht auf Antrag weitere geeignete Abstellorte neben dem
menden Beförderungsinteressenten oder für die bei seiner Betriebssitz festzulegen. Hierfür ist eine Mindestwegstrecke von
Zentrale eingehenden Aufträge aus dem näheren örtlichen fünfzehn Kilometern zwischen Betriebssitz und Abstellort oder
Umfeld zur Verfügung steht. Der Sinn der Pflicht besteht also bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen.
darin, ein taxiähnliches Bereithalten zu unterbinden. Mindestwegstrecke lässt sich so auslegen, dass nicht etwa Luft-
linie, sondern die kürzeste Straßenverbindung für die 15 km
Diese Verpflichtung wurde eingeführt mit der 1983 verabschiede- Abstand anzulegen ist. Hinsichtlich der „Gemeinde mit großer
ten Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der sog. Flächenausdehnung“ sagt das Gesetz nichts Näheres; es hängt im
„Taxinovelle“. Sie besagt im Einzelnen, dass der Mietwagen nach Einzelfall auch von der Struktur der Gemeinde ab, rundgestaltete
Ausführung des Beförderungsauftrages unverzüglich zum Be- Städte werden im Regelfall mehr Quadratkilometer einnehmen als
triebssitz zurückzukehren hat, sofern kein Folgeauftrag vorliegt. längsgedehnte Kommunen. Gegen die Nutzung eines geeigneten
Die unverzügliche Rückkehr kann auch dann unterbleiben, sofern Abstellortes durch mehrere Mietwagenunternehmen ist nichts
der Fahrer während der Fahrt einen neuen Auftrag erhält, der am einzuwenden. Nicht nur die zulässige Anzahl von Abstellorten
Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers eingegangen kann von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, sondern
ist. Da der Eingang am Betriebssitz oder in der Wohnung einge- es können auch zusätzliche Anforderungen an den Abstellort wie
gangen sein muss, darf weder eine automatische Weiterleitung bspw. Vorhandensein eines Warteraumes und von Toiletten auf-
per technischer Anrufweiterschaltung eingerichtet sein und gestellt werden.
schon gar nicht darf der Auftrag direkt auf dem Handy des Fah-
rers eingehen. Der Unternehmer (bzw. ein dazu Beauftragter Nicht nur der Mietwagen kennt die Rückkehrpflicht, auch bei der
im Büro des Betriebssitzes) muss derjenige sein, der nach Auf- neuen Verkehrsform gebündelter Bedarfsverkehr kann die Rück-
tragseingang den konkreten Auftrag an den Fahrer weiterleitet. kehrpflicht angeordnet werden, sofern die öffentlichen Verkehrs-
Wie dies geschieht, ist nach neuer Rechtslage nicht mehr interessen dies erforderlich machen.
vor geschrieben, die Auftragsweitergabe kann also per Funk,
Handynachricht oder -anruf oder auch per App erfolgen. Die Auf- Wo steht`s im Gesetz? § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG für Mietwagen,
zeichnung des Auftragseingangs am Betriebssitz oder der Unter- § 50 Abs. 1 Satz 3 PBefG für den gebündelten Bedarfsverkehr
nehmerwohnung muss weiterhin erfolgen; neu aber ist, dass die
Aufzeichnung nicht mehr ausschließlich in ein gebun denes Buch
erfolgen muss, sondern alternativ auch mittels eines manipula- Der Autor: Rechtsanwalt Thomas Grätz ist seit über 30 Jahren
tionssicheren elektronischen Mediums geschehen kann. mit Personenbeförderungsrecht befasst und war Geschäftsführer
vom damaligen Taxi-Bundesverband BZP. Bekannt ist auch sein
Fahrtunterbrechungen oder Pausen stellen einen Verstoß gegen PBefG-Standardwerk „Fielitz ⁄ Grätz“.
das Rückkehrgebot dar, wenn sie in der Dienstzeit des Mietwa-
gens und seines Fahrers liegen. Wenn die Schicht beendet ist
und es dem Fahrer gestattet worden ist, das Fahrzeug nach Be-
endigung seiner Schicht mit nach Hause zu nehmen, liegt dem-
nach kein Verstoß vor. Es wäre nach der Rechtsprechung unver-
hältnismäßig, dass der Mietwagen noch mal zum Betriebssitz und
erst dann zur Wohnung des Fahrers verbracht wird.
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