Page 16 - Taxikurier September 2021
P. 16

RECHTSPRECHUNG


             ➔ URTEILE



            Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten
            umfasst während Virus­Pandemie auch Desinfektions­
            und  Hygienekosten                                                                               istockphoto

            Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören zum erforderlichen
              Schadensbeseitigungsaufwand

            Der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst
            während einer Virus-Pandemie auch Desinfektions- und Hygiene-
            kosten der Reparaturfirma. Pandemiebedingte Zusatzkosten
              gehören zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand.
            Dies hat das Amtsgericht Vaihingen entschieden.

            Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2020   Das Wort „Vorfahrt“ in der Vorschrift leitet sich nicht aus einer
            und damit während der Corona-Pandemie wurde ein Fahrzeug    Bewegung ab, sondern aus einem „Vorrecht“. Dies hat das Ober-
            bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die alleinige Haftung des   landesgericht Celle entschieden.
            Unfallverursachers war nicht strittig. Nachdem das Fahrzeug
              repariert wurde, bestand zwischen der Fahrzeugeigentümerin und   Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kam
            der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Streit darüber,   es auf einer Autobahn in Niedersachsen zwischen einem Ferrari
            ob die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für   und einem Lkw zu einem Verkehrsunfall. Der Ferrari-Fahrer be-
              Desinfektions- und Hygienemaßnahmen in Höhe von 81 Euro zu   fand sich von einer Raststätte kommend auf dem Beschleuni-
            ersetzen sind. Die Kosten waren bereits im Sachverständigen-  gungsstreifen. Zu diesem Zeitpunkt herrschte auf der rechten
            gutachten enthalten. Die Fahrzeugeigentümerin erhob schließ-  Fahrspur der Autobahn Stau. Der Ferrari-Fahrer überfuhr die
            lich Klage.                                       durchgezogene Linie, welche die Beschleunigungsspur im vorde-
                                                              ren Bereich von der rechten Fahrspur trennte, und blieb quer di-
            Das Amtsgericht Vaihingen entschied zu Gunsten der Klägerin.   rekt vor einem Lkw stehen. Dieser fuhr dann auf den Ferrari auf.
            Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Desinfektions- und   Der Ferrari-Fahrer erhob wegen der Unfallfolgen Klage auf Zah-
              Hygienekosten zu. Diese Kosten seien für die Schadensbeseiti-  lung von Schadensersatz.
            gung erforderliche Kosten und nach den Grundsätzen des Werk-
            stattrisikos zu ersetzen. Wäre das Fahrzeug nicht während der   Das Landgericht Lüneburg gab der Schadensersatzklage zu
            Pandemie beschädigt worden, so wären die Kosten nicht angefal-  75 % statt. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien
            len. Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören daher zum erforder-    Berufung ein. Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten
            lichen Schadensbeseitigungsaufwand. Der Sachverständige hat   der Beklagten. Der Kläger könne nur 25 % seines Schadens er-
            die Kosten in seinem Gutachten berücksichtigt und die Werkstatt   setzt verlangen, da er den Unfall durch mehrere Verkehrsverstöße
            hat sie genauso ausgeführt und in die Rechnung aufgenommen.   selbst verursacht habe. Der Kläger habe das Vorfahrtsrecht des
            Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Kosten zu ver-  Beklagten aus § 18 Abs. 3 StVO und § 10 StVO missachtet sowie
            meiden, da sämtliche Werkstätten Hygienemaßnahmen betreiben   entgegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, Zeichen
            und in Rechnung stellen.                          295 eine durchgehende Linie überfahren.

            (Amtsgericht Vaihingen, Urteil vom 29.06.2021 – 1 C 129 ⁄ 21)  Das Vorfahrtsrecht aus § 18 Abs. 3 StVO gelte auch dann, so das
                                                              Oberlandesgericht, wenn auf der bevorrechtigten Fahrbahn Stau
                                                              herrscht. Die gegenteilige Ansicht des Bußgeldsenats des Ober-
            Vorfahrtsrecht für Verkehr auf Fahrspur gegenüber   landesgerichts Hamm (Beschl. v. 03.05.2018 - III-4 RBs 117/18),
            Verkehr auf Beschleunigungsstreifen gilt auch bei Stau    dass nur fahrende Fahrzeuge bevorrechtigt sein sollen, sei unzu-
            auf Fahrspur                                      treffend. Denn das Wort „Vorfahrt“ aus § 18 Abs. 3 StVO leite sich
                                                              nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vor-
            Das Wort „Vorfahrt“ in § 18 Abs. 3 StVO leitet sich nicht    recht“. Dies zeige auch ein Vergleich mit der Regelung des § 7
            aus einer Bewegung, sondern aus einem „Vorrecht“ ab.  Abs. 5 StVO. Auch diese Vorschrift sei gegenüber einem nur ver-
                                                              kehrsbedingt stehenden Fahrzeug zu beachten. Bloß verkehrsbe-
            Das Vorfahrtsrecht für den Verkehr auf der Fahrspur gegenüber   dingtes vorübergehendes Stehenbleiben sei kein Halten, sondern
            dem Verkehr auf dem Beschleunigungsstreifen gemäß § 18 Abs. 3  Warten und werde dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des flie-
            StVO gilt auch dann, wenn auf der Fahrspur Stau herrscht.   ßenden Verkehrs zugerechnet. Dies gelte auch für § 10 StVO.






           16 ⁄ TAXIKURIER ⁄ SEPTEMBER 2021
   11   12   13   14   15   16   17   18   19   20   21