Page 16 - Taxikurier September 2021
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten
umfasst während VirusPandemie auch Desinfektions
und Hygienekosten istockphoto
Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören zum erforderlichen
Schadensbeseitigungsaufwand
Der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst
während einer Virus-Pandemie auch Desinfektions- und Hygiene-
kosten der Reparaturfirma. Pandemiebedingte Zusatzkosten
gehören zum erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand.
Dies hat das Amtsgericht Vaihingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2020 Das Wort „Vorfahrt“ in der Vorschrift leitet sich nicht aus einer
und damit während der Corona-Pandemie wurde ein Fahrzeug Bewegung ab, sondern aus einem „Vorrecht“. Dies hat das Ober-
bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die alleinige Haftung des landesgericht Celle entschieden.
Unfallverursachers war nicht strittig. Nachdem das Fahrzeug
repariert wurde, bestand zwischen der Fahrzeugeigentümerin und Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kam
der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Streit darüber, es auf einer Autobahn in Niedersachsen zwischen einem Ferrari
ob die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für und einem Lkw zu einem Verkehrsunfall. Der Ferrari-Fahrer be-
Desinfektions- und Hygienemaßnahmen in Höhe von 81 Euro zu fand sich von einer Raststätte kommend auf dem Beschleuni-
ersetzen sind. Die Kosten waren bereits im Sachverständigen- gungsstreifen. Zu diesem Zeitpunkt herrschte auf der rechten
gutachten enthalten. Die Fahrzeugeigentümerin erhob schließ- Fahrspur der Autobahn Stau. Der Ferrari-Fahrer überfuhr die
lich Klage. durchgezogene Linie, welche die Beschleunigungsspur im vorde-
ren Bereich von der rechten Fahrspur trennte, und blieb quer di-
Das Amtsgericht Vaihingen entschied zu Gunsten der Klägerin. rekt vor einem Lkw stehen. Dieser fuhr dann auf den Ferrari auf.
Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Desinfektions- und Der Ferrari-Fahrer erhob wegen der Unfallfolgen Klage auf Zah-
Hygienekosten zu. Diese Kosten seien für die Schadensbeseiti- lung von Schadensersatz.
gung erforderliche Kosten und nach den Grundsätzen des Werk-
stattrisikos zu ersetzen. Wäre das Fahrzeug nicht während der Das Landgericht Lüneburg gab der Schadensersatzklage zu
Pandemie beschädigt worden, so wären die Kosten nicht angefal- 75 % statt. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien
len. Pandemiebedingte Zusatzkosten gehören daher zum erforder- Berufung ein. Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten
lichen Schadensbeseitigungsaufwand. Der Sachverständige hat der Beklagten. Der Kläger könne nur 25 % seines Schadens er-
die Kosten in seinem Gutachten berücksichtigt und die Werkstatt setzt verlangen, da er den Unfall durch mehrere Verkehrsverstöße
hat sie genauso ausgeführt und in die Rechnung aufgenommen. selbst verursacht habe. Der Kläger habe das Vorfahrtsrecht des
Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Kosten zu ver- Beklagten aus § 18 Abs. 3 StVO und § 10 StVO missachtet sowie
meiden, da sämtliche Werkstätten Hygienemaßnahmen betreiben entgegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, Zeichen
und in Rechnung stellen. 295 eine durchgehende Linie überfahren.
(Amtsgericht Vaihingen, Urteil vom 29.06.2021 – 1 C 129 ⁄ 21) Das Vorfahrtsrecht aus § 18 Abs. 3 StVO gelte auch dann, so das
Oberlandesgericht, wenn auf der bevorrechtigten Fahrbahn Stau
herrscht. Die gegenteilige Ansicht des Bußgeldsenats des Ober-
Vorfahrtsrecht für Verkehr auf Fahrspur gegenüber landesgerichts Hamm (Beschl. v. 03.05.2018 - III-4 RBs 117/18),
Verkehr auf Beschleunigungsstreifen gilt auch bei Stau dass nur fahrende Fahrzeuge bevorrechtigt sein sollen, sei unzu-
auf Fahrspur treffend. Denn das Wort „Vorfahrt“ aus § 18 Abs. 3 StVO leite sich
nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vor-
Das Wort „Vorfahrt“ in § 18 Abs. 3 StVO leitet sich nicht recht“. Dies zeige auch ein Vergleich mit der Regelung des § 7
aus einer Bewegung, sondern aus einem „Vorrecht“ ab. Abs. 5 StVO. Auch diese Vorschrift sei gegenüber einem nur ver-
kehrsbedingt stehenden Fahrzeug zu beachten. Bloß verkehrsbe-
Das Vorfahrtsrecht für den Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dingtes vorübergehendes Stehenbleiben sei kein Halten, sondern
dem Verkehr auf dem Beschleunigungsstreifen gemäß § 18 Abs. 3 Warten und werde dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des flie-
StVO gilt auch dann, wenn auf der Fahrspur Stau herrscht. ßenden Verkehrs zugerechnet. Dies gelte auch für § 10 StVO.
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