Page 11 - Taxikurier Februar 2023
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Kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz
Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied gegen die Klägerin. Ihr ste-
he kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zu. Die Klägerin habe
verkehrswidrig stark abgebremst, da es dafür keinen zwingenden
Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben habe. Die Vor-
schrift wolle Auffahrunfälle verhüten und Verkehrsteilnehmer vor
den dadurch drohenden Sach- und Personenschäden schützen. Daher
liege ein zwingender Grund nur vor, wenn das starke Abbremsen zum
Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem genannten
Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleich wertig sind.
Fuchs am Straßenrand rechtfertigt kein starkes Abbremsen
Bei der vorzunehmenden Güterabwägung sei nach Auffassung des
Amtsgerichts ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das
höherwertige Rechtsgut anzusehen. Ein Kraftfahrzeug dürfe auf
Fuchs am Straßenrand rechtfertigt kein starkes Abbremsen ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug
keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist. Eine Gefahr
Vorausfahrender Fahrzeugführer haftet für Auffahrunfall mit für die Klägerin oder deren Fahrzeug habe nicht bestanden. Der
Schutz des Tieres habe deshalb hinter dem Schutz des nachfolgen-
Ein Fahrzeugführer darf nicht wegen eines am Straßenrand befind- den Verkehrs zurücktreten müssen.
lichen Fuchses stark abbremsen. Kommt es zu einem Auffahrunfall,
so kann er unter keinen Umständen mehr als 2/3 seines Schadens
ersetzt verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem nachfolgen- Starkes Abbremsen stellt besonders schwerwiegenden
den Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden kann, einen zu Unfallbeitrag dar
geringen Sicherheitsabstand eingehalten zu haben. Dies hat das
Amtsgericht Pfaffenhofen entschieden. Den Unfallbeitrag der Klägerin wertete das Amtsgericht als beson-
ders schwerwiegend. Dagegen konnte der Beklagten kein zu gerin-
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im ger Sicherheitsabstand nachgewiesen werden, so dass auf ihrer
April 2021 ereignete sich zur Mittagszeit auf einer Straße in Ober- Seite lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache
bayern ein Verkehrsunfall, als eine Skoda-Fahrerin wegen eines stand. Daher habe die Klägerin aus Sicht des Gerichts unter keinen
am Straßenrand befindlichen Fuchses ihr Fahrzeug stark abbremste Umständen mehr als 2/3 des bereits regulierten Unfallschadens
und das nachfolgende Fahrzeug auffuhr. Die Haftpflichtversiche- von der Beklagten beanspruchen können.
rung der nachfolgenden Fahrzeugführerin regulierte 2/3 des
Schadens der Skoda-Fahrerin. Diese wollte aber ihren sämtlichen (Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm,
Schaden ersetzt haben und erhob daher Klage. Urteil vom 16.09.2022 – 1 C 130 ⁄ 22)
Werther von Kummer Nöker Dr. Schwerdt
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