Page 16 - Taxikurier April 2023
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RECHTSPRECHUNG WICHTIGE INFORMATIONEN
➔ AUS DEM POLIZEIBERICHT
Bogenhausen – Verkehrsunfall zwischen Pkw und Trambahn
Am Sonntag, 19.02.2023, gegen 23 Uhr, fuhr ein 50-Jähriger mit
Wohnsitz in München mit seinem Taxi der Marke Daimler auf der
Ismaninger Straße stadteinwärts. Das Taxi war zu diesem Zeitpunkt
nicht mit Fahrgästen besetzt.
Zur gleichen Zeit fuhr ein 44-Jähriger mit Wohnsitz in München als
Fahrzeugführer in einer Trambahn der Linie 37 auf der Ismaninger
Straße in Richtung Herkomerplatz. Auf Höhe der Hausnummer 146
geriet der 50-Jährige aus bislang unbekannter Ursache auf die
Gegenfahrbahn.
Das Taxi kollidierte frontal mit der entgegenkommenden Trambahn.
Der Pkw wurde dabei von der Trambahn noch einige Meter mitge-
schleift. Bei dem Unfall wurde niemand verletzt. Die Trambahn war
zum Unfallzeitpunkt mit einer unbekannten Anzahl von Fahrgästen
Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren und besetzt. Diese verließen alle direkt nach der Kollision die Tram-
Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde bahn und entfernten sich von der Unfallstelle.
stellt keine Doppelbestrafung dar
Am Taxi entstand ein Totalschaden. Die Trambahn wurde im Be-
reich der Front beschädigt. Der Sachschaden liegt im Bereich von
Entzug der Fahrerlaubnis durch Behörde ist keine Bestrafung mehreren zehntausend Euro.
Wird gegen einen Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeiten- Während der Unfallaufnahme musste die Ismaninger Straße kom-
verfahren ein Fahrverbot verhängt und entzieht ihm die Fahrer- plett für zwei Stunden gesperrt werden. Aufgrund der Uhrzeit kam
laubnisbehörde die Fahrerlaubnis, so stellt dies keine unzulässige es zu keinen nennenswerten Verkehrsstörungen.
Doppelbestrafung dar. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis durch
die Behörde ist keine Bestrafung. Dies hat das Oberlandesgericht Die weiteren Ermittlungen in diesem Fall übernimmt die Münchner
Düsseldorf entschieden. Verkehrspolizei.
In dem zugrunde liegenden Fall verhängte ein Amtsgericht in
Nordrhein-Westfalen gegen einen Autofahrer neben einer Geldbuße
von 500 Euro ein einmonatiges Fahrverbot. Hintergrund dessen
war, dass der Betroffene fahrlässig unter Einfluss von Cannabis ein
Fahrzeug führte. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen. Er führte an, dass ihm bereits verwaltungsrechtlich
die Fahrerlaubnis entzogen wurde und das Fahrverbot somit eine
unzulässige Doppelbestrafung darstelle.
Kein Vorliegen einer Doppelbestrafung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Betroffe-
nen. Eine Doppelbestrafung liege nach Ansicht des Gerichts nicht
vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbe-
hörde wegen der Nichteignung des Betroffenen sei eine präventive
Maßnahme der Gefahrenabwehr und diene nicht der Bestrafung
eines Verhaltens.
Wir danken der Pressestelle des Polizeipräsidiums München
(Oberlandesgericht Düsseldorf, für die zur Verfügung gestellten Textvorlagen.
Beschluss vom 19.12.2022 – IV-2 RBs 179 ⁄ 22)
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