Page 17 - Taxikurier Januar 2022
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Überschrittene Fahrleistung in der Kaskoversicherung
LG Koblenz zum Verhältnis von Verstoß und Vertragsstrafe
Kann die Versicherung auf Grund ihrer Allgemeinen Bedingungen
für die KFZVersicherung (AKB) eine Vertragsstrafe verlangen,
wenn ein Versicherungsnehmer die im Ver sicherungs vertrag ver
einbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschreitet und dies Versicherungsnehmer risikolos möglich wäre, zu Lasten der Versi
nicht anzeigt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu chertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessen niedrige
beantworten. Jahreskilometerangaben zu machen, um eine möglichst niedrige
Versicherungsprämie zu zahlen.
Der Beklagte versicherte sein KFZ bei der Klägerin im Rahmen einer
Kaskoversicherung. Als maximale Fahrleistung waren 15.000 km
pro Jahr vereinbart. Im Rahmen einer Unfallregulierung fiel der Unverhältnismäßige Vertragsstrafe bei Überschreitung
Klägerin auf, dass diese Jahresfahrleistung durch den Beklagten der Jahresfahrleistung
überschritten worden war. Die Klägerin verlangte daraufhin auf
Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Auch entspricht eine Vertragsstrafe grundsätzlich den Musterbe
KFZVersicherung (AKB) von dem Beklagten eine Vertragsstrafe dingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirt
von 500 Euro. schaft (GDV). Die hiesige Regelung wich allerdings ganz erheblich
von diesen Musterbedingungen ab. Diese sehen eine Vertragsstrafe
nämlich nur bei Vorsatz vor. Bei einem vorsätzlichen Verstoß
Vertragliche Folgen bei Überschreiten prinzipiell zulässig hätte die Kammer gegen die Höhe der Vertragsstrafe auch keine
Bedenken, da diese um ihre Druck und Kompensationsfunktion zu
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da die zugrun erfüllen, auch spürbar sein muss. Die hier streitgegenständlichen
deliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AKB) nach An Allgemeinen Bedingungen für die KFZVersicherung stellten jedoch
sicht der Kammer hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung gegen auf eine bloß schuldhafte Nichtanzeige ab und sahen damit auch
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen und die Regelung bei (einfach) fahrlässigem Verhalten eine Vertragsstrafe in dieser
daher unwirksam ist. Die Vertragsstrafe benachteiligt den Versiche Höhe vor. Dementsprechend wäre hier bei der erforderlichen abs
rungsnehmer nach Ansicht der Richter unangemessen, da diese die trakten, vom Einzelfall gelösten Betrachtung nach den streitge
Höhe der Vertragsstrafe im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen genständlichen AKB bereits bei einer fahrlässigen Nichtanzeige
Folgen für den Vertragspartner für unverhältnismäßig erachteten. von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem
Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass die zu Grunde Kilometer und einem deshalb zu niedrig angesetzten Beitrag von
gelegte Fahrleistung mit Prämienvorteilen korrespondiert und eine 0,01 Euro eine Vertragsstrafe von 500 Euro verwirkt. Bei einem
Änderung der Bemessungsgrundlage, mithin eine Erhöhung der einfach fahrlässigen Verstoß steht diese Höhe der Vertragsstrafe
Fahrleistung zu einer neuen Berechnung wegen der Erhöhung des im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes
Risikos infolge der erhöhten Fahrleistung führt. Eine Sanktion für jedoch außer Verhältnis zu dessen Folgen.
die Nichtanzeige der erhöhten Fahrleistung sieht die Kammer da
her grundsätzlich auch nicht als unbillig an, da es sonst jedem (Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.09.2021 – 16 S 2 ⁄ 21)
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