Page 8 - Taxikurier August 2020
P. 8
AKTUELLE INFORMATIONEN
➔ DIE GENOSSENSCHAFT
Betriebssitz eines Taxiunternehmens: Sehr geehrte Taxi- und Mietwagenunter- eines Vorhabens einer detaillierten Be-
nehmen, mit diesem Schreiben möchte Sie triebsbeschreibung eine entscheidende Be-
Ende Juni erreichte zahlreiche Taxiunter- das Kreisverwaltungsreferat über wichtige deutung zu.
nehmer folgendes Informationsschreiben Neuerungen informieren.
des KVR. Dabei verweist die Genehmi- Zulässigkeit nach Baunutzungsverordnung
gungsbehörde auf baurechtliche Vors- (BauNVO)
chriften, die im Rahmen einer Neu- oder 1. Zulässigkeit von Taxi- und Mietwagen-
Wiedererteilung einer Taxigenehmigung be- unternehmen nach dem Baurecht Reines Wohngebiet (WR)
züglich der Lage und Beschaffenheit des In reinen Wohngebieten sind gemäß § 3
Betriebssitzes von großer Bedeutung sein Das Referat für Stadtplanung und Bauord- BauNVO Anlagen, die dem Wohnen sowie
können. Die Rufnummer des Planungsrefe- nung der Landeshauptstadt München teilte der Kinderbetreuung dieses Gebietes die-
rats ⁄ LBK war tagelang nicht erreichbar, uns bezüglich des Taxi-und Mietwagenge- nen, zulässig. Nach §3 Abs.3 BauNVO kön-
Anfragen gleich welcher Form durch die werbes mit, dass diese Betriebssitze eine nen Ausnahmen in Form von Läden, nicht
Taxi-München eG und den Landesverband gewerbliche Nutzung im baurechtlichen störenden Handwerksbetrieben sowie sozia-
Bayerischer Taxiunternehmen e.V. wurden Sinne darstellen und nachfolgende Aspekte len, kulturellen und kirchlichen Einrichtun-
tagelang nicht beantwortet. Anstatt sich bei der Einrichtung von solchen Betriebs- gen erteilt werden, wenn diese zur De-
die Mühe zu machen, und nur die von die- sitzen zu beachten sind: ckung des täglichen Bedarfs des Gebietes
ser Problematik betroffenen Taxiunterneh- dienen. Des Weiteren sind Ausnahmen für
men herauszufiltern und anzuschreiben, Bei der Errichtung von genehmigungs- kleinere Beherbergungsbetriebe möglich.
wurden alle Münchner Taxiunternehmer pflichtigen Anlagen ⁄ Gebäuden oder deren
kontaktiert und im Ungewissen gelassen Nutzungsänderung ist daher stets im Ein- Eine Ansiedlung von Taxi- oder Fuhrunter-
mit der Frage, ob denn nun ihr Betriebssitz zelfall zu prüfen, inwiefern eine geplante nehmen und die mit ihm typischerweise
an der jeweiligen Adresse zulässig ist oder Nutzung oder Nutzungsänderung dem aktu- verbundenen Auswirkungen auf die nähere
nicht, vor allem gab es auch keine Empfeh- ellen Baurecht entspricht. Umgebung, insbesondere die Vorhabens be-
lung, wie man sich zu verhalten habe. dingten Zu- und Abfahrtsverkehre sind als
Inzwischen konnte mit der Leitung der Grundsätzlich ist jedes Verfahren individu- gebietsunverträglich anzusehen und damit
Ab teilung für Grundsatzangelegenheiten ell und es ist vorab zu klären, inwiefern es ausgeschlossen.
Kontakt aufgenommen werden und das Pla- sich um ein genehmigungspflichtiges Vor-
nungsreferat sowie die Lokalbaukommission haben im Sinne des Baugesetzes (BauGB), Allgemeines Wohngebiet (WA)
erarbeiten eine Strategie, wie diese Proble- z. B. eine genehmigungspflichtige Nut- Allgemeine Wohngebiete dienen überwie-
matik zusammen mit dem Taxigewerbe am zungsänderung handelt. Prinzipiell ist zu gend gem. § 4 BauNVO dem Wohnen. In
besten umzusetzen und zu lösen ist. Wir prüfen, ob ein geplantes Vorhaben bzw. diesen Gebieten sind Einrichtungen die der
werden Sie in dieser Sache auf dem Laufen- eine geplante Nutzung nach Baunutzungs- Versorgung des Gebietes dienen z. B. Läden,
den halten. Hier ein Abdruck des Rund- verordnung (BauNVO) hinsichtlich der Art Schank-und Speisewirtschaften sowie nicht
schreibens: der Nutzung sowie nach deren besonderen störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen
Bedürfnissen und Eigenschaften in die vor- für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-
gegebene Gebietskategorie einordnen lässt. heitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Vollzug des Personenbeförderungs- Von einer allgemeinen Zulässigkeit für Taxi- Ausnahmen können für Beherbergungs-
gesetzes (PBefG) und ⁄ oder Mietwagenunternehmen in allen betriebe, nicht störende Gewerbebetriebe,
in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Verwaltungsanlagen, Gartenbaubetriebe
Wichtige Hinweise im Zusammenhang mit benannten Baugebieten kann daher keines- und Tankstellen erteilt werden.
Betriebssitzen für das Taxi- und Mietwagen- falls ausgegangen werden. Zudem stellt der
gewerbe (Mitteilung vom 15.06.2020): Flächennutzungsplan (FNP) lediglich einen Taxi- oder Mietwagenunternehmen können
Baustein des Prüfverfahrens dar und ist da- zwar im Sinne vom § 4 Abs. 3 BauNVO im
her nicht geeignet, eine abschließende Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise
Aussage über die Zulässigkeit eines Vorha- zulässig sein, die damit typischerweise ver-
bens zu treffen. Da es insbesondere bei den bundenen Auswirkungen auf die nähere
Unternehmensplattformen wie z. B. UBER Umgebung, insbesondere die vorhabenbe-
oder FreeNow unterschiedliche Geschäfts- dingten Zu- und Abfahrtsverkehre können
modelle z. B. Taxi oder Mietwagenpartner- jedoch aus unserer Sicht ebenfalls gebiets-
innen etc. gibt, kommt bei der Beurteilung unverträglich sein. Auch die Stellplatz-
8 ⁄ TAXIKURIER ⁄ AUGUST 2020