Page 9 - Taxikurier Dezember 2022
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VERKEHRSRECHT



            BETRIEB EINES TAXIUNTERNEHMENS
                                                  recht kompakt
            GLEICH AN MEHREREN ORTEN





              Eines der Mysterien des Taxirechts ist der      Die Genehmigungsbehörden sollten in einem solchen Fall meh-
              Taxibetrieb an mehreren Orten durch ein- und    rerer eigenständiger Betriebssitze zwingend die Möglichkeit
              dasselbe Unternehmen. Geht das überhaupt?       der Betriebsverordnung nutzen. Deren Regelung gibt auf, dass
              Die Antwort lautet: das kommt darauf an!        der Unternehmer an dem weiteren Betriebssitz einen dort auch
                                                              ansässigen Vertreter bestellt, sodass jederzeit an allen Be-
            Gleich am Anfang sei deutlich herausgestellt, was nicht geht:   triebsorten entweder der Unternehmer oder verantwortliche
            Von einem Betriebssitz aus dürfen nicht verschiedene Orte be-  Personen vorhanden sind. Diese Vertreter müssen zwingend
            dient werden. Das widerspricht der gesetzgeberischen Bindung   personenbeförderungsrechtlich zuverlässig sein und auch die
            des Taxenverkehrs an den Ort des Betriebssitzes. Das führt    erforderliche (Unternehmer-)Fachkunde besitzen. Wegen der
            so weit, dass dann, wenn ein Mehrwagenunternehmer seinen   Notwendigkeit der Ansässigkeit im Ort des jeweiligen Betriebs-
            Taxenverkehr mit einem erheblichen Teil der Fahrzeuge nicht   sitzes ist es dem Vertreter auch nur erlaubt, an einem Be-
            mehr in der Gemeinde des bisherigen Betriebssitzes, sondern   triebssitz diese Tätigkeit auszuüben.
            in der eines neu gegründeten Betriebssitzes ausübt, die für
            den bisherigen Betriebssitz erteilten Genehmigungen per Ge-  Wo steht’s im Gesetz?
            setz sofort und ohne weiteres erlöschen.          § 26 Nummer 2 PBefG hinsichtlich des Erlöschens der
                                                                Genehmigung bei Betriebssitzverlegung; § 5 BOKraft zur
            Wenn das Unternehmen – auch als Einzelunternehmer, es     Vertreterbestellung
            kommt also nicht auf die Errichtung einer Gesellschaftsform
            an – aber mehrere selbstständige Betriebssitze einrichtet,
              widerspricht das bei sorgfältiger Einhaltung gewisser Vorgaben
            keineswegs dem Personenbeförderungsrecht. Also Obacht für
            den Kernsatz: Wenn ein (Mehrwagen-)Taxiunternehmer in ver-
            schiedenen Gemeinden eigenständige Betriebssitze bildet, darf
            er an jedem der Orte nur streng voneinander separierte Taxen-
            genehmigungen betreiben. Keinesfalls darf das Unternehmen
            die Taxen nach Belieben in der einen wie der anderen Betriebs-
            sitzgemeinde einsetzen, sondern die in der jeweiligen Be-
            triebssitzgemeinde genehmigten Taxen dürfen grundsätzlich
            auch nur im Zulassungsbezirk bereitgehalten und eingesetzt
            werden. Ein Unternehmen kann also durchaus ortsverschiedene
            Betriebssitze einrichten, wobei dann aber dort jeweils Geneh-
            migungen eingeholt worden sein müssen und diese darauf
              bezogenen Fahrzeuge sich auch nur in diesen Betriebssitzge-
            meinden bereithalten dürfen. Ein „bedarfsbezogener“ Einsatz,
            der dem alleinigen Willen des Unternehmers obliegt, ist mit   Der Autor:
            dem Gesetz nicht vereinbar. Zum einen gilt dies unter dem Ge-  Rechtsanwalt Thomas Grätz
            sichtspunkt des Interesses der Öffentlichkeit an einem örtlich   ist seit über 30 Jahren mit
            funktionierenden Taxigewerbe. Darüber hinaus setzt auch die     Personenbeförderungsrecht
            reibungslose und sachgemäße Erfüllung der behördlichen Ge-  befasst und war Geschäftsführer
            nehmigungs- und Überwachungsaufgaben voraus, dass das   vom  damaligen Taxi-Bundes-
              Unternehmen im Zuständigkeitsbezirk der jeweiligen Genehmi-  verband BZP.  Bekannt ist auch
            gungsbehörde auch tatsächlich geschäftlich tätig ist.  sein PBefG- Standardwerk
                                                                „Fielitz ⁄ Grätz“.
            Wegen letzteren Gesichtspunktes ist zu verlangen, dass an
              jedem der Betriebssitze die Unterlagen zu führen sind, die der
            zuständigen Genehmigungsbehörde die jederzeitige Aufsicht
            über das Unternehmen ermöglicht. Daraus ergibt sich, dass
            auch jeder der Betriebssitze zu den üblichen Bürozeiten perso-
            nell besetzt und telefonisch erreichbar sein muss.






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