Page 18 - Taxikurier Mai 2021
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            RECHTSPRECHUNG







            der allgemeinen Verkehrsregeln bei der Verfolgung des Flüchten-
            den berechtigt gewesen sei. Die Beteiligung der Polizei habe der
            Angeklagten auch als erwartbare Reaktion auf sein rechtswidri-
            ges Handeln jedenfalls billigend in Kauf genommen. Anders als
            das Amtsgericht vermochte die Kammer nach erneuter Beweis-
            aufnahme allerdings keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung
            durch den Angeklagten bei seiner Flucht festzustellen. Insbeson-
            dere konnte keine unmittelbare Gefährdung von Fußgängern
            festgestellt werden. Weil der Angeklagte zudem zwischenzeitlich
            arbeitslos geworden war, sanktionierte die Kammer die Tat des
            Angeklagten statt mit einer Geldauflage wie noch das Amtsge-
            richt nun mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Darüber hinaus
            hielt die Kammer an der Entziehung der Fahrerlaubnis fest. Dabei
            wurde die Sperrfrist bis zu einer möglichen Wiedererteilung im
            Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf auf noch drei
              Monate reduziert.
                                                              parks spazieren geführt (Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km ⁄ h).
            (Verwaltungsgericht Osnabrück,                    Als der Beklagte sich in seinem Pkw mit überhöhter Geschwin-
            Urteil vom 01.03.2021 – 13 Ns 16 ⁄ 20)            digkeit von mindestens 20 km ⁄ h näherte, erfasste er den Hund
                                                              mit seinem Pkw an der linken Vorderpfote.

            Nach Autounfall:                                  Der Hund wurde durch den Unfall an seiner linken Vorderpfote
            Hund bekommt 20.000 Euro  Schadenersatz           verletzt. Die Richterin des Landgerichts vernahm Zeugen zum
                                                                Unfallhergang auf dem Privatgelände und hörte einen Gutachter
                                                              zur Unfallbedingtheit der Verletzungen des Hundes und zur Ange-
            Typische Tiergefahr hat sich nicht verwirklicht   messenheit der geltend gemachten Behandlungskosten an. Zur
                                                              Überzeugung des Gerichts hat sich die Betriebsgefahr des Pkws
            Das Landgerichts München I hat nach dem Unfall zwischen einem  verwirklicht. Hinzu komme das Verschulden des Fahrers durch die
            Pkw und einem Hund auf dem Gelände eines Gewerbeparks in   überhöhte Geschwindigkeit, so die Vorsitzende Richterin.
            München den Pkw-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung
            zur Zahlung von Schadenersatz von rund 20.000 Euro verurteilt.   Ein Mitverschulden des Hundehalters bzw. seines Angestellten –
            Die Kammer hat entschieden, dass sich bei dem Unfall zwischen   etwa durch die Verwirklichung der sogenannten Tiergefahr –
            dem Pkw und einem knapp vier Monate alten, angeleinten Hund   schloss das Gericht vor diesem Hintergrund aus. Weiter folgte die
            keine typische Tiergefahr verwirklicht habe und somit ein Mit-  Kammer den Ausführungen des Gutachters, der die Verletzungen
            verschulden des Halters ausgeschlossen sei.       des Hundes als mit dem Autounfall kompatibel bewertete und
                                                              die Behandlungskosten für angemessen hielt. Insbesondere die
            Ein Angestellter des Besitzers des zum Unfallzeitpunkt knapp vier  Physiotherapie sei notwendig gewesen, da der junge Hund sich
            Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden, der auf dem Gelände   zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Wachstum befunden habe.
            als Wachhund eingesetzt werden sollte, hatte seinen Hund am
            Tag des Unfalls an der Leine auf dem Privatgelände des Gewerbe-  (Landgericht München I, Urteil vom 15.09.2020 – 20 O 5615 ⁄ 18)





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