Page 18 - Taxikurier Mai 2021
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RECHTSPRECHUNG
der allgemeinen Verkehrsregeln bei der Verfolgung des Flüchten-
den berechtigt gewesen sei. Die Beteiligung der Polizei habe der
Angeklagten auch als erwartbare Reaktion auf sein rechtswidri-
ges Handeln jedenfalls billigend in Kauf genommen. Anders als
das Amtsgericht vermochte die Kammer nach erneuter Beweis-
aufnahme allerdings keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung
durch den Angeklagten bei seiner Flucht festzustellen. Insbeson-
dere konnte keine unmittelbare Gefährdung von Fußgängern
festgestellt werden. Weil der Angeklagte zudem zwischenzeitlich
arbeitslos geworden war, sanktionierte die Kammer die Tat des
Angeklagten statt mit einer Geldauflage wie noch das Amtsge-
richt nun mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Darüber hinaus
hielt die Kammer an der Entziehung der Fahrerlaubnis fest. Dabei
wurde die Sperrfrist bis zu einer möglichen Wiedererteilung im
Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf auf noch drei
Monate reduziert.
parks spazieren geführt (Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km ⁄ h).
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Als der Beklagte sich in seinem Pkw mit überhöhter Geschwin-
Urteil vom 01.03.2021 – 13 Ns 16 ⁄ 20) digkeit von mindestens 20 km ⁄ h näherte, erfasste er den Hund
mit seinem Pkw an der linken Vorderpfote.
Nach Autounfall: Der Hund wurde durch den Unfall an seiner linken Vorderpfote
Hund bekommt 20.000 Euro Schadenersatz verletzt. Die Richterin des Landgerichts vernahm Zeugen zum
Unfallhergang auf dem Privatgelände und hörte einen Gutachter
zur Unfallbedingtheit der Verletzungen des Hundes und zur Ange-
Typische Tiergefahr hat sich nicht verwirklicht messenheit der geltend gemachten Behandlungskosten an. Zur
Überzeugung des Gerichts hat sich die Betriebsgefahr des Pkws
Das Landgerichts München I hat nach dem Unfall zwischen einem verwirklicht. Hinzu komme das Verschulden des Fahrers durch die
Pkw und einem Hund auf dem Gelände eines Gewerbeparks in überhöhte Geschwindigkeit, so die Vorsitzende Richterin.
München den Pkw-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung
zur Zahlung von Schadenersatz von rund 20.000 Euro verurteilt. Ein Mitverschulden des Hundehalters bzw. seines Angestellten –
Die Kammer hat entschieden, dass sich bei dem Unfall zwischen etwa durch die Verwirklichung der sogenannten Tiergefahr –
dem Pkw und einem knapp vier Monate alten, angeleinten Hund schloss das Gericht vor diesem Hintergrund aus. Weiter folgte die
keine typische Tiergefahr verwirklicht habe und somit ein Mit- Kammer den Ausführungen des Gutachters, der die Verletzungen
verschulden des Halters ausgeschlossen sei. des Hundes als mit dem Autounfall kompatibel bewertete und
die Behandlungskosten für angemessen hielt. Insbesondere die
Ein Angestellter des Besitzers des zum Unfallzeitpunkt knapp vier Physiotherapie sei notwendig gewesen, da der junge Hund sich
Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden, der auf dem Gelände zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Wachstum befunden habe.
als Wachhund eingesetzt werden sollte, hatte seinen Hund am
Tag des Unfalls an der Leine auf dem Privatgelände des Gewerbe- (Landgericht München I, Urteil vom 15.09.2020 – 20 O 5615 ⁄ 18)
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